Ist
die Leitung handlungsunfähig oder erfüllt sie ihre Aufgaben
nicht, kann der Vorstand die Befugnisse der Leitung auf sich
überleiten.
Er
kann ein ordentliches Vereinsmitglied mit der kommissarischen
Leitung der Regionalgruppe beauftragen, dessen Hauptaufgabe es
ist, für die Wahl einer handlungsfähigen Leitung zu sorgen.
Vor
diesen Maßnahmen ist die Regionalgruppen-Versammlung anzuhören,
die auch vom Vorstand einberufen werden kann.