[Start]

§ 9 Aufgaben der Regionalgruppen


  1. Innerhalb ihres Gebietes setzen die Regionalgruppen nach ihren Möglichkeiten die Vereinszwecke gemäß § 2 dieser Satzung um. Sie bieten individuelle Information und Beratung zum Thema Sehverlust, Sehbehinderung und Blindheit an und können hierfür Beratungsstellen einrichten. Sie ermöglichen den Erfahrungsaustausch und die Pflege der Gemeinschaft der Mitglieder durch regelmäßige Zusammenkünfte. Gruppenaktivitäten können auch Regionen übergreifend angeboten werden.
  2. Die Regionalgruppen sind verpflichtet, Fördermittel, die sie selbst einwerben, zweckentsprechend zu verwenden und die Verwendung zu belegen.
  3. Ist die Leitung handlungsunfähig oder erfüllt sie ihre Aufgaben nicht, kann der Vorstand die Befugnisse der Leitung auf sich überleiten. Er kann ein ordentliches Vereinsmitglied mit der kommissarischen Leitung der Regionalgruppe beauftragen, dessen Hauptaufgabe es ist, für die Wahl einer handlungsfähigen Leitung zu sorgen. Vor diesen Maßnahmen ist die Regionalgruppen-Versammlung anzuhören, die auch vom Vorstand einberufen werden kann.

[<< Zurück] § 8 Regionalgruppen

[Weiter >>] § 10 Überregionale Gruppen

Erstellt: 24.03.2023 23:00   Aktualisiert: 24.03.2023 23:00
Autor: Jürgen Trinkus